2022


SRV Aktuell vom 4. März 2022

Besoldungsgespräche abgebrochen

 

Die Gespräche zur Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau sind am gestrigen achten Termin ergebnislos abgebrochen worden.

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung des SRV vom 22. Februar 2022 hatte nach kontroverser Beratung und gegen die Stimmen einer erheblichen Minderheit unsere Vertreter in den Gesprächen ermächtigt, das Lösungsmodell des Finanzministeriums für „vertretbar“ zu erklären, wenn der DGB und der Beamtenbund diese Einschätzung teilen und der SRV weiterhin Widersprüche und Klagen gegen die Besoldung unterstützen darf.

 

Am Ende lag keine dieser Voraussetzungen vor.

 

Es blieb vor allem bei gravierenden inhaltlichen Differenzen. Sie machten es unmöglich, eine Formulierung zu finden, die beiden Seiten gerecht würde. Das Finanzministerium erwartete die Unterstützung seiner Vorstellungen. Unsere Vertreter sahen sich jedoch nicht in der Lage, Vorstellungen zu unterstützen, auf deren Mängel sie wiederholt hingewiesen hatten, ohne dass darauf eingegangen wurde. Bei der Berechnung des bestehenden Abstands zwischen Grundsicherung und Besoldung folgt das Finanzministerium nicht vollständig den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Herstellen will es den nötigen Abstand, ohne die Grundsätze des Besoldungsrechts streng zu beachten. Dass sein Konzept letztlich Bestand haben wird, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Aber wahrscheinlich ist es nicht. Das Konzept des Finanzministeriums ist alles andere als rechtssicher und fordert Widerspruch geradezu heraus. Das haben die Vertreter des SRV stets unmissverständlich dargelegt. Es wäre nicht ehrlich und sachgerecht, die verfassungsrechtlichen Risiken gegenüber dem Landtag zu verschweigen, zumal deshalb auch unkalkulierbare Haushaltsrisiken drohen.

 

Das Finanzministerium wird nun einen seinen Vorstellungen entsprechenden Gesetzentwurf in das politische Verfahren einbringen. Wir werden dort dessen Mängel und deren Konsequenzen offenlegen und schließlich für eine gerichtliche Überprüfung sorgen. Ungeachtet des Abbruchs der Gespräche fühlt sich der SRV weiter dem Besoldungsfrieden verpflichtet und ist bereit, seine Verantwortung für eine sachgerechte Lösung wahrzunehmen.

SRV Aktuell vom 31. Januar 2021

Mindestabstandsgebot - Corona-Sonderzahlung 

 

Am vergangenen Freitag fand das 6. Gespräch zwischen SMF, DGB, Beamtenbund und SRV zur Herstellung des Mindestabstands zwischen Besoldung und Grundsicherung statt. Erörtert wurde außerdem die vorgesehene Corona-Sonderzahlung als Teil der Tarifeinigung vom 29. November 2021.

 
Beim Thema Mindestabstandsgebot sah das SMF Gesprächsbedarf hinsichtlich der Aussagekraft des vom Bundesverfassungsgericht in seinen Berechnungen für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung als 3. Parameter der ersten Prüfungsstufe herangezogenen Nominallohnindexes. Wir haben darauf hingewiesen, dass eine Abkehr von den Berechnungsmethoden des Bundesverfassungsgerichts die Rechtssicherheit einer Besoldungsregelung gefährden würde. Überdies haben wir gemeinsam mit DGB und Beamtenbund daran festgehalten, dass ohne eine tabellarische Komponente der Mindestabstand zur Grundsicherung nicht rechtssicher hergestellt werden kann. Hierüber wird im nächsten Termin am 10. Februar 2022 weiter gesprochen werden. Dass sich das Finanzministerium nunmehr unter Zeitdruck sieht, kann für das weitere Verfahren nur förderlich sein.

 

Die Koalitionsfraktionen haben am 19. Januar einen Gesetzentwurf (LT-Drs. 7/8828) für eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € eingebracht, die aus steuerrechtlichen Gründen bis zum 31. März 2022 zu zahlen ist. Wir haben hierzu Stellung genommen. Im Gespräch vom Freitag wurde klar, dass der Anspruch tatsächlich von einem aktiven Dienstverhältnis am 29. November 2021 abhängen soll. Gegen eine solche Stichtagsregelung, die Personen benachteiligt, die im Laufe des Jahres 2021 in den Ruhestand getreten sind, haben wir erhebliche rechtliche Bedenken vorgebracht.

 

Die Übernahme der weiteren Elemente des Tarifvertrages (lineare Erhöhung um 2,8 % zum Dezember 2022) hat das Finanzministerium angekündigt. Wir haben auf das Erfordernis der volumengenauen Tarifübernahme verwiesen und werden uns dafür einsetzen, dass die weiteren 0,4 % des Tarifergebnisses, die im TV-L in außertabellarische Maßnahmen fließen (insb. in Verbesserungen beim Gesundheitspersonal) bei der Übertragung nicht außer Betracht bleiben. Auch hierüber wird am 10. Februar weiter gesprochen werden.

SRV Aktuell zum Jahreswechsel 2021/2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

herzlichen Dank für die Unterstützung des Richtervereins und die Arbeit für den Verband im vergangenen Jahr. Dieses Engagement hat uns die Möglichkeit, gegeben für die Interessen unseres Berufsstandes einzutreten und die zahlreichen Herausforderungen zu bewältigen.

 

Auch im neuen Jahr haben wir viel zu tun. Wir hoffen, dass uns die Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie nicht zu oft in die Quere kommen. Um dem zuvor zu kommen, werden wir die Mitgliederversammlung erst am 21.06.2022 durchführen. Bitte notieren sie sich schon jetzt den Termin.

 

Im Januar werden – hoffentlich - die Gespräche wegen der Besoldung fortgesetzt. Wahrscheinlich werden wir auch über die Übernahme des Ergebnisses der letzten Tarifrunde für den öffentlichen Dienst sprechen.

 

Die nun teilweise begonnene Einführung der elektronischen Akte und die Einarbeitungsphase werden wir weiterhin beobachten und kritisch begleiten.

 

Auf Bundesebene stehen nach der Vereidigung der neuen Bundesregierung zahlreiche Reformvorhaben an, zu denen der Deutsche Richterbund Stellungnahmen abgeben wird. Wir werden versuchen, dass unsere Sichtweise in die einzelnen Projekten einfließt.

 

Ich wünsche ein erfolgreiches, glückliches und gesundes Jahr 2022.

 

Freundlich grüßt

 

Reinhard Schade

 

Landesvorsitzender des Sächsischen Richtervereins

Kontakt:

Sächsischer Richterverein

info@richtervereinsachsen.de