2017


SRV Aktuell vom 21. September 2017

Einigung mit SMF über Nachzahlungen für 2008/09

 

Am späten Dienstagabend erzielten das Staatsministerium der Finanzen, die Beamtengewerkschaften und der SRV ein Einvernehmen über die Modalitäten der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 zu den sozialen Staffelungen bei der Anpassung der Ost- an die Westbesoldung und der Besoldungserhöhung 2008. Für den SRV hatten der Landesvorsitzende Reinhard Schade und Vorstandsmitglied Dr. Andreas Stadler an den Gesprächen teilgenommen.

 

Die Absenkung der Ost-Besoldung war 2008 nicht mehr durch vereinigungsbedingte Besonderheiten zu rechtfertigen und für soziale Differenzierungen in der Besoldungsentwicklung fehlte eine rechtfertigende Neubewertung des Ämtergefüges.

 

Das Einvernehmen sieht für alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger Nachzahlungen vor, die sie so stellen, als hätten sie ab Januar 2008 „West-“Besoldung erhalten und als wäre die Besoldungserhöhung 2008 für den gehobenen und den höheren Dienst 4 Monate früher erfolgt. Damit erhalten alle Staatsanwälte und Richter aller Besoldungsgruppen, die damals die auf 92,5 % abgesenkte „Ost-“Besoldung erhielten (Kollegen mit Ost-Ausbildung oder mit Ersternennung nach 1997), die Differenz zur „West“-Besoldung nachgezahlt; für

diese Nachzahlung wird die Fünftel-Regelung in der Steuerprogression eingreifen. Zudem erhalten alle Staatsanwälte und Richter aller Besoldungsgruppen eine Nachzahlung für die verzögerte Besoldungserhöhung 2008 in Höhe von 2,9 % der damaligen „West“-Bezüge für 4 Monate; diese Nachzahlung betrifft nur ein Jahr und ist daher vollständig progressionswirksam zu versteuern.

 

Die Höhe der Nachzahlungen hängt von der seinerzeitigen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe sowie dem individuellen Steuersatz ab. Zur Auszahlung wird es aus jetziger Sicht im Sommer 2018 kommen. Zunächst ist das parlamentarische Verfahren zu durchlaufen. Zudem ist die Programmierung der Nachzahlungen besonders aufwendig. Lange abgeschlossene Datensätze müssen wiederhergestellt abweichende Sonderfälle in der Beamtenschaft durch aufwendige manuelle Eingriffe in die Berechnung korrigiert werden.

 

Aus Sicht der Gesprächsteilnehmer und des Landesvorstands des SRV ist das wesentliche Ergebnis, dass alle Beamten und Richter – unabhängig davon, ob sie damals ihrer Besoldung widersprochen haben oder nicht – von der Einigung profitieren. Der SRV hatte dies von Anfang an zur Bedingung gemacht. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist entbehrlich, weil die Einigung keine Gestaltungskomponenten enthält.

SRV Aktuell vom 11. Juli 2017

Soziale Staffelung im Besoldungsrecht verfassungswidrig

Auslaufen der Ost-Besoldung neu regeln

 

Am vergangenen Freitag veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 23. Mai 2017 zum sozial gestaffelten Auslaufen der Ost-Besoldung 2008-2010. Nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung war die Absenkung der Ost-Besoldung für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A9 zum 1. Januar 2008 entfallen, für die höheren Besoldungsgruppen erst zum 1. Januar 2010. Zudem wurden 2008 die Bezüge für die höheren Besoldungsgruppen gegenüber den übrigen Besoldungsgruppen mit 4 Monaten Verzögerung erhöht. Beides hat das Bundesverfassungsgericht für

verfassungswidrig erklärt. Der Landtag muss beide Fälle – für die Beamten, die gegen die Besoldung Widerspruch erhoben haben – bis 2018 neu regeln.

 

Mit dieser Entscheidung vertieft das Gericht seine im Jahr 2015 in der Entscheidung zur Besoldung in Sachsen-Anhalt erstmals entwickelte Rechtsprechung, wonach im Beamtenrecht rein sozialpolitisch motivierte Differenzierungen in der Besoldungsentwicklung unzulässig sind, weil sie dem Leistungsgedanken widersprechen.

 

Der Sächsische Richterverein wird sich dafür engagieren, dass – wie bei der Umsetzung der letzten Besoldungsentscheidungen – auch diejenigen Beamten und Richter einbezogen werden, die gegen die Besoldung keinen Widerspruch erhoben haben. Angesichts des Umstandes, dass von der Absenkung nur die Kollegen mit Ost-Biographie und die nach 1998 eingestellten Kollegen betroffen waren und das Bundesverfassungsgericht eine teilungsbedingte, sachliche Rechtfertigung für die Besoldungsabsenkung noch 2008 und 2009 verneint hat, ist dies für den Sächsischen Richterverein eine Frage der Gerechtigkeit.

 

Darüber hinaus sieht der Sächsische Richterverein wesentliche Grundsätze bestätigt, von denen sich das Staatsministerium der Finanzen, die Gewerkschaften und der Sächsische Richterverein bei den Gesprächen zur Umsetzung der Verfassungsgerichtsentscheidung von 2016 und zur Übernahme des Tarifabschlusses 2017/18 auf die Beamten und Richter leiten ließen, nämlich dass es keine sozialen Differenzierungen bei der Besoldungsanpassung geben darf und dass nicht lineare Komponenten der Tarifeinigungen so in das Besoldungsrecht zu übernehmen sind, dass sie die dort geltenden Prinzipien beachten.

 

SRV Aktuell vom 22. Juni 2017

Landtag verabschiedet Besoldungsanpassung

Zahlungen erfolgen ab 30. Juni

 

In seiner gestrigen Sitzung hat der Sächsische Landtag die Besoldungsanpassung 2017/2018 angenommen. Damit wird die Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, den Beamtengewerkschaften und dem Sächsischen Richterverein vom 13. April 2017, der die außerordentliche Mitgliederversammlung des SRV am 24. April 2017 zugestimmt hatte, umgesetzt.

 

Sie hat folgenden Inhalt:

  • die Grundgehaltssätze der Besoldungstabellen aller Besoldungsordnungen, Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen werden zum 1. Januar 2017 um 2,0 % und zum 1. Januar 2018 um 2,35 % erhöht,
  • die Beamten mit einem Grundgehalt bis 3.200 € im Jahr 2017 erhalten eine Einmalzahlung von 100 €,
  • die Grundgehaltssätze der Endstufen oder Festbeträge in allen Besoldungsordnungen und –gruppen werden zum 1. Januar 2018 um weitere 1,12 % erhöht und
  • ab 1. Oktober 2018 erhalten Beamte ab Besoldungsgruppe A9 sowie Richter und Staatsanwälte, die sich seit mindestens 5 Jahren in der Endstufe oder seit mindestens 10 Jahren in einem Amt mit festem Grundgehalt befinden, einen ruhegehaltfähigen Zuschlag von 1,03 %. Beim Wechsel zwischen Ämtern der Besoldungsordnung B und solchen der Besoldungsordnung R mit festen Grundgehältern, d.h. ab R3, werden zurückgelegte Wartezeiten angerechnet.
  • Versorgungsempfänger mit Pensionseintritt vor dem 1. Oktober 2018, die Versorgungsbezüge aus der Endstufe erhalten, erhalten diesen Zuschlag ab 1. Januar 2020, unabhängig davon, ob sie die Wartezeit erfüllt hätten.

Nach Mitteilung des Staatsministeriums der Finanzen werden die neuen Bezüge bereits mit der Besoldung für Juli 2017 gezahlt. Auch die Nachzahlung für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 wird mit der Zahlung der Juli-Bezüge erfolgen. Obwohl das Gesetz bis dahin wahrscheinlich noch nicht in Kraft getreten sein wird, werden die Zahlungen vorbehaltlos erfolgen.

 

Der Sächsische Richterverein begrüßt die zügige Umsetzung der Besoldungsanpassung. Sie wurde möglich, weil Staatsregierung und Landtag hier im Interesse der Beamten und Richter das ihnen Mögliche getan haben. Insgesamt hat sich ein Verfahren etabliert, das ein hohes Maß an Rechtssicherheit, Transparenz und Ausgewogenheit gewährleistet und das es in Zukunft fortzuführen gilt.

 

SRV Aktuell vom 19. Mai 2017

Aktion Amtsangemessene Besoldung erfolgreich beendet

Widersprüche können zurückgenommen werden

 

Nach der Streichung des Weihnachtsgeldes hatte der SRV alle Richter und Staatsanwälte mit der Aktion für eine amtsangemessene Besoldung aufgefordert, Widerspruch gegen ihre Bezügemitteilung zu erheben und mit der Verfassungswidrigkeit der Unteralimentation zu begründen. Diesem und gleichartigen Aufrufen der Beamtengewerkschaften folgte der Großteil der Beamten und Richter in Sachsen.

 

Diese beispiellose Mobilisierung hat dazu geführt, dass die Staatsregierung nunmehr die Spitzenverbände in die Vorbereitung der Besoldungsgesetzgebung inhaltlich einbezieht. Gemeinsam wurde das Gesetz vorbereitet, mit dem der Sächsische Landtag 2016 die Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2015 umgesetzt hat. Er enthielt Einmalzahlungen für die Vergangenheit und eine lineare Besoldungserhöhung um 2,61% im Jahr 2016.

 

Der SRV hält die geänderte Besoldung der Jahre 2010 bis 2016 für verfassungsgemäß; die Mitglieder des SRV hatten der gefundenen Regelung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig gebilligt. Nachdem die sich ergebenden Nachzahlungen erfolgt und die Kostenfragen geklärt sind, hat der SRV die an den Verwaltungsgerichten anhängigen Musterverfahren beendet. Widersprüche, die ausschließlich mit einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet wurden, können daher nun zurückgenommen werden; Kosten oder Gebühren entstehen dadurch nicht, wie das Staatsministerium der Finanzen mitgeteilt hat. Derzeit versendet das Landesamt für Steuern und Finanzen ein entsprechendes, mit den Beamtengewerkschaften und dem SRV abgesprochenes Anhörungsschreiben; außerdem wurde eine gemeinsame Erklärung des Staatsministeriums der Finanzen, der Beamtengewerkschaften und des SRV, die hier beiliegt, abgegeben.

 

Die Widerspruchsaktion für eine amtsangemessene Besoldung ist beendet. Der SRV dankt allen Teilnehmern der Widerspruchsaktion für ihr Engagement – das Erreichte ist Ihr Erfolg!

 

Der Kampf um eine amtsangemessene Besoldung geht aber dauerhaft weiter. Der SRV wird die Entwicklung der Besoldung im Interesse seiner Mitglieder weiter intensiv begleiten und notfalls auch neue gerichtliche Auseinandersetzungen nicht scheuen.

 

Inzwischen liegt auch der Gesetzentwurf für die Übernahme des Tarifergebnisses der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für die Jahre 2017 und 2018 auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger vor. Er setzt die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, den Beamtengewerkschaften und dem SRV um, die von den Mitgliedern des SRV in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig gebilligt worden war. Der SRV hat zu dem Gesetzentwurf die ebenfalls beiliegende Stellungnahme abgegeben. Eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor der parlamentarischen

Sommerpause erscheint möglich.

 

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Gemeinsame Mitteilung
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SRV-Stellungnahme zum Besoldungsanpassungsgesetzentwurf
SRV Stellungnahme zum Gesetzentwurf Beso
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SRV Aktuell vom 4. Mai 2017

Außerordentliche Mitgliederversammlung billigt einstimmig Verhandlungsergebnis

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung des SRV hat am 24. April das Verhandlungsergebnis zur Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im Freistaat Sachsen einstimmig gebilligt. Zuvor hatten die beiden Vertreter des

SRV in den Verhandlungen, Landesvorsitzender Reinhard Schade und Vorstandsmitglied Dr. Andreas Stadler, die Mitglieder über den Ablauf der Gespräche zwischen dem Finanzministerium, den Gewerkschaften und dem SRV informiert, das Zustandekommen des Ergebnisses erläutert und die Unterschiede zum Tarifergebnis erklärt.

 

Wie bereits mitgeteilt hat die Vereinbarung folgenden Inhalt:

  • die Grundgehaltssätze der Besoldungstabellen aller Besoldungsordnungen, Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017 um 2,0 % und zum 1. Januar 2018 um 2,35 % erhöht,
  • die Beamten mit einem Grundgehalt bis 3.200 € im Jahr 2017 eine Einmalzahlung von 100 € erhalten,
  • die Grundgehaltssätze der Endstufen oder Festbeträge in allen Besoldungsordnungen und –gruppen zum 1. Januar 2018 um weitere 1,12 % erhöht und
  • ab 1. Oktober 2018 Beamte ab Besoldungsgruppe A9 sowie Richter und Staatsanwälte, die sich seit mindestens 5 Jahren in der Endstufe oder seit mindestens 10 Jahren in einem Amt mit festem Grundgehalt befinden, einen ruhegehaltfähigen Zuschlag von 1,03 % erhalten. Beim Wechsel zwischen Ämtern der Besoldungsordnung B und solchen der Besoldungsordnung R mit festen Grundgehältern, d.h. ab R3, werden zurückgelegte Wartezeiten angerechnet.
  • Versorgungsempfänger mit Pensionseintritt vor dem 1. Oktober 2018, die Versorgungsbezüge aus der Endstufe erhalten, erhalten diesen Zuschlag ab 1. Januar 2020, unabhängig davon, ob sie die Wartezeit erfüllt hätten.

Nach dem Votum der Mitglieder hat der Landesvorsitzende Schade gegenüber dem Finanzministerium

die Vereinbarung auch für den SRV für verbindlich erklärt. Der SRV tritt damit für die Umsetzung der Vereinbarung durch den Gesetzgeber ein und wird einen entsprechenden Gesetzentwurf unterstützen. Signale aus dem politischen Raum lassen derzeit ein rasches parlamentarisches Verfahren erwarten, was der SRV

begrüßt.

 

SRV Aktuell vom 13. April 2017

Einigung zur Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

 

Die Gespräche zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, den Gewerkschaften DGB, GdP und SBB Tarifunion sowie dem SRV haben in dieser Woche in der dritten Runde zu einem Ergebnis geführt.

 

Danach werden:

  • die Grundgehaltssätze der Besoldungstabellen aller Besoldungsordnungen, Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017 um 2,0 % und zum 1. Januar 2018 um 2,35 % erhöht,
  • die Beamten mit einem Grundgehalt bis 3.200 € im Jahr 2017 eine Einmalzahlung von 100 € erhalten,
  • die Grundgehaltssätze der Endstufen oder Festbeträge in allen Besoldungsordnungen und –gruppen zum 1. Januar 2018 um weitere 1,12 % erhöht und
  • ab 1. Oktober 2018 Beamte ab Besoldungsgruppe A9 sowie Richter und Staatsanwälte, die sich seit mindestens 5 Jahren in der Endstufe oder seit mindestens 10 Jahren in einem Amt mit festem Grundgehalt befinden, einen ruhegehaltfähigen Zuschlag von 1,03 % erhalten. Versorgungsempfänger mit Pensionseintritt vor dem 1. Oktober 2018, die Versorgungsbezüge aus der Endstufe erhalten, erhalten diesen Zuschlag ab 1. Januar 2020, unabhängig davon, ob sie die Wartezeit erfüllt hätten.

 

Es ist damit zu rechnen, dass die Auszahlungen aufgrund des notwendigen parlamentarischen Verfahrens erst mit den Bezügen für November oder Dezember dieses Jahres beginnen werden.

 

Die Struktur dieses Ergebnisses beruht einerseits auf den Vorgaben des Tarifergebnisses und andererseits auf den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Gestaltung von Besoldungsvorschriften. Zudem waren weitere Rahmenbedingungen, die etwa rein linearen Komponenten entgegenstanden, zu beachten.

 

Aus Sicht des SRV sind mit dem Ergebnis wesentliche Ziele erreicht. Der Grundsatz der zeit- und wirkungsgleichen Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamten und Richter wird gewahrt. Vom Tarifergebnis werden – anders als in anderen Bundesländern – nicht nur die linearen, sondern auch die strukturellen Komponenten übernommen. Die verbleibenden Unterschiede zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten beruhen auf den Unterschieden der Entlohnungssysteme. Die Versorgungsempfänger nehmen vollständig am Ergebnis teil. Die gefundene Lösung folgt zudem den Maßstäben, die bereits der vorangegangenen Einigung von 2016 zugrunde lagen, und genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

Die Vertreter des SRV haben dem Ergebnis bisher nur unter Gremienvorbehalt zugestimmt. Die endgültige Entscheidung über seine Annahme ist der außerordentlichen Mitgliederversammlung des SRV vorbehalten, die der Landesvorstand für den 24. April 2017, 16:00 Uhr, Raum N1.07 des AG Dresden, Roßbachstr. 6, 01069 Dresden, einberufen hat.

SRV Aktuell vom 5. April 2017

Besoldungsgespräche nach zweiter Runde ergebnislos vertagt

 

Die am vergangenen Montag in zweiter Runde fortgesetzten Gespräche zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, den Gewerkschaften DGB, GdP und SBB Tarifunion sowie dem SRV wurden nach fünf Stunden intensiver Erörterungen auf kommenden Montag, den 10. April, 9:30 Uhr, vertagt. Einen diskussionsfähigen Vorschlag hat das Staatsministerium der Finanzen bisher nicht vorgelegt.

 

Gegenstand der Gespräche ist die Übertragung der nicht linearen Teile des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der etwa 20% von dessen Volumen ausmacht, auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger. Als nicht-lineare Tariferhöhungen hatten sich die Tarifpartner darauf verständigt, die Brutto-Entgelte der unteren Einkommensgruppen (etwa bis E8) im Jahr 2017 um mindestens 75 € zu erhöhen und für die oberen Einkommensgruppen (ab E9) im Jahr 2018 eine weitere, die sechste Erfahrungsstufe einzuführen, die für die unteren Einkommensgruppen sowie im Tarifvertrag für die Angestellten des Bundes und der Kommunen (TV-öD) auch für die oberen Einkommensgruppen schon immer existiert. Durch diese Maßnahmen erhöht sich das Einkommen der Angestellten im Durchschnitt in etwa um ein weiteres Prozent zusätzlich zu den linearen Erhöhungen von 2% im Jahr 2017 und 2,35% im Jahr 2018. Das Gesamtvolumen des Tarifvertrages beträgt so in etwa 5,4% über zwei Jahre.

 

Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass auch die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in entsprechender Weise an der Entwicklung teilhaben. Aufgrund der Systemunterschiede zwischen dem Recht der Tarifbeschäftigten einer- und dem Besoldungs- und Versorgungsrecht andererseits wird eine formal identische Regelung für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht erfolgen können.

 

Aus Sicht des SRV ist in den weiteren Gesprächsterminen zunächst volle Kostentransparenz für jeden Regelungsvorschlag herzustellen. Zudem muss die Umsetzung des Tarifergebnisses den Anforderungen des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Einvernehmen zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und den Gewerkschaften über die Bestimmung des angemessenen Alimentationsniveaus entsprechen. Verfassungsrechtlich unangreifbar ist grundsätzlich nur eine Lösung innerhalb der Besoldungstabelle, die die bestehenden Verhältnisse zwischen den Besoldungsgruppen und die für die Bildung der Erfahrungsstufen maßgeblichen Grundsätze wahrt und in gleicher Weise für die Versorgungsempfänger wirkt.

SRV Aktuell vom 27. März 2017

Arbeitspapier zur Personalentwicklung in der Justiz vorgelegt

Einladung zur weiteren Diskussion auf Bezirksgruppenebene

 

Die sächsische Justiz steht in den kommenden Jahren vor einem umfassenden Personalwechsel. Viele der in den 90er Jahren ernannten Kolleginnen und Kollegen scheiden innerhalb der nächsten zehn Jahre aus dem Justizdienst aus. Damit entsteht großer Personalbedarf an Richtern und Staatsanwälten. Um diesen zu decken und die Gerichte und Staatsanwaltschaften auch in den Umbruchsjahren in die Lage zu versetzen, die hohe Arbeitsqualität aufrechtzuerhalten, ist es bereits jetzt notwendig, leistungsstarke und motivierte Assessorinnen und Assessoren zu gewinnen. Bei ihrer Entscheidung für oder gegen die sächsische Justiz ist die Frage der Personalentwicklung ein wesentlicher Standortfaktor.

 

Die vom Landesvorstand im September 2016 eingesetzte Arbeitsgruppe Personalentwicklung hat auf Grundlage der Personalgrundsätze (Modul II) des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz ein Diskussionspapier erarbeitet. Wesentlicher Inhalt des Diskussionspapiers sind die Assessorenzeit, wobei Überlegungen zum Einsatz der Assessorinnen und Assessoren, zur Ausgestaltung und zur Dauer ihrer

Probezeit eine zentrale Rolle spielten, und die Beibehaltung der Möglichkeit des Laufbahnwechsels. Außerdem

gehört dazu die Frage, wo Assessoren nach Ablauf ihrer Probezeit ernannt werden sollten und wie dabei möglichst ausgewogen auch die Interessen der bereits ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit

dem Wunsch zum Laufbahnwechsel ins Richteramt berücksichtigt werden können.

 

Der Landesvorstand ist sehr daran interessiert, das erarbeitete Papier für alle Mitglieder des Sächsischen Richtervereins zur Diskussion zu stellen, um zu diesen Fragen gegenüber dem Justizministerium eine Position vertreten zu können, die auf einem möglichst breiten Konsens der Mitglieder beruht. Gleichzeitig erscheint es uns wichtig, gerade auch die Frage der Ausschreibung von R1-Richterstellen öffentlich zu diskutieren, weil in diesem Bereich in den letzten Jahren aufgrund der nur sehr wenigen ausgeschriebenen Stellen gegenüber

der Anzahl der wechselwilligen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein erhöhtes Frustrationspotential entstanden ist.

 

Alle Mitglieder des Sächsischen Richtervereins sind deshalb dazu eingeladen und auch aufgerufen, sich mit dem nun vorliegenden Diskussionspapier innerhalb ihrer Bezirksgruppen auseinanderzusetzen. Das Diskussionspapier ist jederzeit auf unserer Homepage abrufbar. Die Bezirksgruppen werden die jeweiligen Diskussionsergebnisse bis zum 31. August 2017 dem Vorstand mitteilen, der sich dann in seiner Gesamtvorstandssitzung im September 2017 damit befassen wird.

SRV Aktuell vom 6. März 2017

Verhandlungen zur Übernahme der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Vertreter des Sächsischen Richtervereins sind an den Gesprächen beteiligt

 

In den kommenden Wochen wird es Gespräche zur Übernahme der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Länder für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geben. An diesen Gesprächen zwischen dem Finanzministerium und den Verbänden und Gewerkschaften werden auch Vertreter des Sächsischen Richtervereins teilnehmen.

 

Ziel der Gespräche ist es für den Sächsischen Richterverein, eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme zu erreichen und dabei den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Das wird von allein Seiten Kompromissbereitschaft erfordern, denn der Tarifvertrag nimmt auch strukturelle Änderungen im Tarifgefüge vor, die nicht ohne weiteres auf die Beamten und Richter übertragen werden können.

 

Wichtig ist für uns, dass die Beamten und Richter im selben Umfang wie die Tarifbeschäftigen von den Tariferhöhungen profitieren. Das heißt, dass die Regelungen übertragen werden, soweit dies rechtlich zulässig

ist, und für die nicht übertragbaren Regelungen eine adäquate Kompensation innerhalb des Besoldungssystems erfolgt.

Kontakt:

Sächsischer Richterverein

info@richtervereinsachsen.de