Willkommen!


Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Seiten und unserer Arbeit!

Der Sächsische Richterverein ist der größte Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen. 

Der Verein streitet für die beruflichen Interessen aller Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für die Entwicklung des Rechts auf demokratischer Grundlage.

Unsere nächsten Termine:

 

01.11.2023

Sitzung des Gesamtvorstands und

Assessorenveranstaltung in Chemnitz

 

Dezember 2023

Weihnachtsmarkttreffen der BG Leipzig (Termin wird noch bekannt gegeben)

 

11.03.2024

Sitzung des

Gesamtvorstands in Dresden


Assessorenveranstaltung am 01.11.2023 in Chemnitz

Der SRV lädt herzlich ein zur diesjährigen Assessorenveranstaltung!

 

Nachdem es vergangenes Jahr mit dem Schiff über den Markkleeberger See bei Leipzig ging, soll es uns in diesem Jahr am  01.11.2023  in die Villa Esche in Chemnitz verschlagen.

 

16:15 Uhr – 17:45 Uhr                  Führung durch die Villa Esche mit Infos zur Geschichte des Hauses und der

                                                           Familie                                                                                                 

 

18:00 Uhr – 19:00 Uhr                Vortrag von Prof. Dr. Asbrock, Direktor des ZKFS e.V. zum Thema

                                                    „Kriminalitätsfurcht und Vertrauen in staatliche Institutionen. Aktuelle

                                                     Befunde und Hinweise für die Präventionspraxis“

 

Ab 19:00 Uhr                                   Abendbrotessen in der Gaststätte der Villa Esche

 

 

 

Die Kosten für die Führung und das Abendbrotessen werden vom SRV und dessen Bezirksgruppe Chemnitz übernommen. Die Getränke sind hiervon ausgenommen.

 

 

 

Um verbindliche Teilnahmezusage an romy.scharf@agl.justiz.sachsen.de bis zum 20. Oktober 2023 wird gebeten!

 

 

 

 

 

SRV Aktuell vom 10. Juli 2023

+++ Tief im Osten … ist es besser. Viel besser, als man glaubt +++
Der Landesvorstand des Sächsischen Richtervereins hat sich für seine Vorstandssitzung am 06.07.2023 auf den Weg nach Zittau gemacht, um sich dort aus erster Hand über die Situation am Amtsgericht zu informieren.
Erste, wenn auch nicht neue Erkenntnis - ja Zittau liegt ganz schön tief im Osten.
Aber nein, bereits der Kaffee auf dem Marktplatz zeigte, dort herrscht keinesfalls tote Hose, sondern studentisches Flair und grenznahes Stimmengewirr. Der Trubel war so arg, dass wir uns leicht verspäteten…
Im Amtsgericht fand sodann ein reger Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen statt.
Das Amtsgericht Zittau befindet sich - wie die gesamte sächsische Justiz - inmitten eines Ge-nerationenwechsels. Allerdings vor Ort bereits mit der Erfahrung und der daraus abgeleiteten Sorge, dass die Stellennachbesetzungen (noch) schwieriger sein werden, als in anderen Bezirken.
Auf eine zuletzt ausgeschriebene Lebenszeitstelle gab es keine Bewerbung.
1 Assessorin und 2 Assessoren sind nun in der Straf- und Familienabteilung tätig; zwei der drei Assessoren verbringen ihr erstes Probejahr beim Amtsgericht.
Die dortige Geschäftsverteilung fiele leichter, wenn die Regelungen über die Nichtverwendung dienstjunger Assessoren als Betreuungs- und Familienrichter - wieder aus dem GVG gestrichen oder zumindest auf Grund von Vorerfahrungen modifiziert - oder durch das Ministerium von vorneherein dienstältere Assessoren zugewiesen würden.
Alle drei Zittauer Assessoren haben entweder einen familiären Bezug zur Region oder zur Hochschule Zittau / Görlitz.
Naheliegend sprachen sie sich mit ihren Kolleginnen und Kollegen dafür aus, die Hochschule zur Universität aufzuwerten und am besten neben Leipzig dort - und nicht in Dresden - eine 2. sächsische Juristenfakultät zu eröffnen.
Dafür müsste der sächsische Staatsminister für Wissenschaft Sebastian Gemkow qua vorherigem Amt als Justizminister doch zu gewinnen sein. Wir werden diese Idee aufgreifen und als Verband nachhaken.
Um die Bindung an Ostsachsen möglichst frühzeitig zu erhalten oder herzustellen, könnte man - so eine weitere Idee vor Ort - über ein Stipendiatenmodell nachdenken: Wer in Ostsachen studiert und dort (auf längere Zeit) bleibt, erhält finanzielle Vorteile. Dies scheint uns jedenfalls gegenüber einer „Buschzulage“ vorzugswürdig
Die jungen Kolleginnen und Kollegen brachten zudem die Idee ein, das „Staatsanwaltsmodell“ mit einer Verwendung ausschließlich bei einer Staatsanwaltschaft und anschließender dortiger Ernennung auch auf ausgewählte Gerichte auszudehnen.
Auch diese Idee werden wir als Verband in die laufende Überarbeitung der Personalgrundsätze
einbringen.

 

Hans Weiß

SRV Aktuell vom 14. November 2022

Widerspruchsaktion des SRV zur Besoldung

Aufruf zum Widerspruch gegen die Besoldung oder Versorgung für das Jahr 2022

Auch wer in vergangenen Jahren Widersprüche eingelegt hat, sollte es wieder tun!


Der SRV ruft dazu auf, Widerspruch gegen die Besoldung und Versorgung des Jahres 2022 einzulegen. Widerspruch einzulegen empfiehlt sich, denn die aktuelle Rechtslage ist was selbst das SMF weiß verfassungswidrig und der aktuelle Entwurf für die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zum Mindestabstand der Besoldung von der Grundsicherung (Referentenentwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften) verfassungsrechtlich ungenügend. Zudem sieht er keine rückwirkende automatische Anhebung von Bezügen wegen Prognosefehlern oder Fehleinschätzungen der Verfassungsmäßigkeit für Betroffene vor, die keinen Widerspruch erhoben haben.


Um Ihre Rechte zu wahren, müssen Sie Widerspruch einlegen.


Der Widerspruch kann mit dem beigefügten Formular erhoben werden. Er muss bis zum 31.12.2022 bei der Bezügestelle eingegangen sein.


Der SRV hält die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig sowie den aktuellen Entwurf für die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zum Mindestabstand der Besoldung von der Grundsicherung nicht für geeignet, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende und den Anforderungen von 36.000 Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richtern sowie Versorgungsemfängerinnen und Versorgungsempfängern entsprechende Besoldung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Dies hat der SRV gegenüber dem Finanzministerium in seiner ausführlichen Stellungnahme zu dem Referentenentwurf deutlich gemacht, die auf der Homepage des SRV im Einzelnen nachzulesen ist (siehe Dokument am Ende).


Die Berechnung des Mindestabstandes von 115 % der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau, die das Finanzministerium auf den Cent genau vorgenommen hat, ist eine Spitzausrechnung, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ablehnt. Der SRV errechnet aus den durch das Finanzministerium vorgelegten Zahlen allein für das Jahr 2018 eine Unteralimentation von mindestens
15 %. Im Jahr 2018
exakte Zahlen für spätere Jahre liegen nicht vor, so dass diese rechnerisch fortgeschrieben werden müssen lag die niedrigste Besoldung in etwa auf dem Niveau der Grundsicherung. Tatsächlich lag sie aber sogar noch darunter, weil das Finanzministerium die Besoldung auf fragwürdige Weise hoch- und das Grundsicherungsniveau ebenso heruntergerechnet hat.


Die Maßnahmen, die das Finanzministerium dem Landtag zur Korrektur vorschlagen will (Erhöhung der Beihilfesätze für Familienangehörige und verheiratete Beamte mit mindestens 2 Kindern, Streichung einer Besoldungsgruppe) hält der SRV für völlig unzureichend, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Diese verletzen ihrerseits die Anforderungen an eine verfassungsmäßige Besoldung. Im Ergebnis dieser Maßnahmen hängt das Einkommen in wesentlichem Umfang nicht mehr vom Amt ab, sondern von Familienstand und Kinderzahl. Das sind jedoch keine verfassungsmäßig zulässigen Kriterien. Besoldung ist keine Sozialleistung, sondern geschuldet, weil der Beamte seine ganze Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung
stellt.

 

Daher setzt sich der SRV dafür ein:

  • nicht allein die lineare Erhöhung im Tarifergebnis zu berücksichtigen, sondern auf dessen Volumen abzustellen, was zu einer Erhöhung der Grundgehälter und Zuschläge um 3,25 % führen würde 
  • eine lineare Tabellenerhöhung, um das Binnenabstandsgebot zu wahren und die Unwuchten im Besoldungssystem zu vermeiden
  • wie in der Vergangenheit üblich, Nachzahlungen aufgrund von Prognosefehlern oder Fehleinschätzungen der Verfassungsgemäßheit der Besoldung auch jenen zu gewähren, die nicht jedes Jahr vorsorglich in Widerspruch gehen.

Solange dies nicht gewährleistet ist, wird angeregt, von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

 

Der Widerspruch kann mit dem beigefügten Formular erhoben werden.

 
Reinhard Schade

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Formular zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Besoldung im Jahr 2022
Widerspruchsformular_2022.pdf
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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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Stellungnahme des SRV
SRV StN Gesetzentwurf 22-10-14.pdf
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letzte Aktualisierung: 18. Juli 2023



Kontakt:

Sächsischer Richterverein

info@richtervereinsachsen.de