2021


SRV Aktuell vom 17. Dezember 2021

Absage Besoldungsgespräch - Tarifübernahme unklar - SRV enttäuscht

 

Das Finanzministerium hat das für heute angesetzte und bereits einmal verschobene Besoldungsgespräch erneut kurzfristig abgesagt. Einen neuen Termin gibt es noch nicht. Auf der Tagesordnung für das heutige Gespräch hatten tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstandes zur Grundsicherung gestanden, die nach Auffassung der Gewerkschaften und des SRV für eine rechtssichere Lösung unverzichtbar sind.

 

Die Vertreter des SRV haben mit Befremden auf die Gesprächsabsage reagiert. Das letzte Gespräch liegt bereits 2 Monate zurück. In der gesamten Gesprächsreihe seit Anfang des Jahres wurden mehr Gesprächstermine ab-gesagt als durchgeführt. Es besteht der Eindruck, dass das Finanzministerium zumindest an einer kurzfristigen Beseitigung der verfassungswidrigen Unteralimentation kein großes Interesse hat.

 

Dabei wäre neben der Herstellung des Mindestabstands zur Grundsicherung kurzfristig auch über die Übernahme des Tarifergebnisses im TV-L zu sprechen. Das ist besonders dringend, weil im Tarif eine Corona-Prämie von 1.300 € enthalten ist, die nur bis zum Ende März 2022 steuerfrei gewährt werden kann. Während andere Bundesländer die Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger längst verlässlich zugesagt haben, gibt es in Sachsen für dieses Thema noch nicht einmal einen Gesprächstermin!

 

Das ist gerade jetzt vor Weihnachten und dem Jahreswechsel keine gute Nachricht.

 

Angesichts dessen erinnern wir daran, dringend bis zum Jahresende der Besoldung für dieses Jahr zu widersprechen. Ein Besoldungswiderspruch ist das einzige Mittel, die eigenen Rechte zu wahren und von einer rückwirkenden Neuregelung zu profitieren. Wir werden als SRV weiter konsequent für eine Beseitigung der Unteralimentation kämpfen, die die Einkommenssituation aller Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbessert.

SRV Aktuell vom 6. Dezember 2021

Tarifabschluss für TV-L - Übernahme für Beamte und Richter

 

Anfang vergangener Woche hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit den Gewerkschaften Ver.di und DBB-Beamtenbund und Tarifunion einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (ohne Hessen) abgeschlossen.

 

Vereinbart wurden:

·         steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € im Januar 2022 (für Auszubildende 650 €),

·         Tabellenerhöhung von 2,8 % zum Dezember 2022,

·         div. Zulagen,

·         Laufzeit bis zum September 2023.

Der Tarifvertrag hat (ohne Corona-Sonderzahlung) ein Volumen von 3,2 % und soll „zeit- und wirkungsgleich“ auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.

 

Der SRV kommentiert den Inhalt dieses Abschlusses nicht, tritt aber für dessen „zeit- und volumengleiche“ Übertragung ein, da nur so unter Beachtung der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarif- und dem Besoldungsrecht die Wirkungsgleichheit erreicht werden kann. Aus den letzten Tarifübernahmen ist allen Beteiligten bekannt, dass Einmalzahlungen, deren Höhe für alle Besoldungsgruppen identisch ist, das besoldungsrechtliche Leistungsprinzip verletzen. Daher ist das Volumen des Tarifabschlusses – einschließlich der Corona-Sonderzahlung – tabellarisch zu übernehmen.

 

Die Tarifübernahme wird nun parallel zur Herstellung des Mindestabstands der Besoldung zur Grundsicherung zu besprechen sein, darf mit dieser aber inhaltlich nicht vermengt werden.

 

Auf beide Gesichtspunkte werden wir beim nächsten Gespräch mit dem Finanzministerium und den Gewerkschaften, das vom 3. auf den 17. Dezember 2021 verschoben wurde, hinweisen.

SRV Aktuell vom 1. Dezember 2021

3G auch an den Gerichten - Richterverein fordert Zutrittsbeschränkungen

  

Der Sächsische Richterverein (SRV) hat die Justizministerin heute in einem Schreiben aufgefordert, für die Anwendung der 3G-Regel auch in den Justizgebäuden zu sorgen. Angesichts der Infektionszahlen muss auch der Zugang zu den Justizgebäuden beschränkt sein. Es ist niemandem zuzumuten, an den Gerichten erscheinen zu müssen, ohne dass dort ein auch unter den gegenwärtigen Umständen angemessener Infektionsschutz besteht. Es ist auch den Bediensteten, für die 3G am Arbeitsplatz gilt, der Umgang am Arbeitsplatz mit Personen, für die das nicht gilt, nicht zu vermitteln. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinen jüngsten Entscheidungen festgestellt hat, dass die während der Coronapandemie verhängten Freiheitsbeschränkungen rechtens waren, gibt es keinen Anlass die 3G-Regel nur auf Bedienstete anzuwenden. Auch ehrenamtliche Richter, Besucher, Verfahrensbeteiligte und Zeugen müssen diesem Erfordernis unterworfen werden. Angesichts der Gefahren für Gemeinschaftsgüter von überragender Bedeutung, ist der niedrigschwellige Eingriff durch die Nachweis- und Testpflicht selbst mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten verhältnismäßig. Sollte dies für einzelne Konstellationen anders gesehen werden, ist gegebenenfalls eine Ausnahme veranlasst. Angesichts der besonderen Situation in Sachsen kann auch nicht ein bundeseinheitliches Vorgehen abgewartet werden.

SRV Aktuell vom 18. Oktober 2021

Mindestabstandsgebot - Bewegung in den Gesprächen - 3. Kind u.a.

 

Am vergangenen Freitag fand das inzwischen 5. Gespräch zwischen SMF und DGB, Beamtenbund und SRV zur Herstellung des Mindestabstands zwischen Besoldung und Grundsicherung statt.

 

Zur Vorbereitung des Termins hatte der SRV eine umfangreiche Stellungnahme zum Lösungskonzept des SMF vorgelegt. Wir haben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und angekündigt, dass der SRV Klagen gegen das Konzept unterstützen werde. Eine rechtssichere Regelung müsse von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung ausgehen. Angesichts der Größe der zu schließenden Lücke und des Umstands, dass 24 von 118 Tabellenfeldern der Besoldungsordnung A rechnerisch das erforderliche Mindesteinkommen unterschritten, dass die Entwicklung der Besoldung weit hinter der Entwicklung der Einkommen arbeitenden Bevölkerung (Nominallohnindex) zurückbleibt und auch die absolute Entgelthöhe inzwischen einen deutlichen Abstand zur Wirtschaft aufweist, sei eine tabellenwirksame Komponente unumgänglich. Unserer Stellungnahme hat sich der Beamtenbund angeschlossen. Im Gespräch haben wir ergänzend darauf hingewiesen, dass es aus unserer Sicht dringend erforderlich ist, den Abstand zum Nominallohnindex so weit zu verringern, dass für die neue Regelung die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit sprechen wird.

 

Weiter wurde über die Reichweite einer rückwirkenden Regelung gesprochen. Wir haben darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass Betroffene, die auf den Rat der Gewerkschaften vertraut haben, dass die bisherige Regelung verfassungsgemäß ist und entsprechend keine Rechtsbehelfe erhoben haben, nicht benachteiligt werden.

 

Das SMF hat im Gespräch hinsichtlich beider Punkte Problembewusstsein signalisiert und erstmals Gesprächsbereitschaft mit Blick auf eine Tabellenkomponente zur Annäherung an den Nominallohnindex erkennen lassen, allerdings ohne konkret zu werden.

 

Zudem wurde über die beim dritten und jedem weiteren Kind nötigen Anpassungen gesprochen. Nach dem Zahlenwerk des SMF, das keinen Anlass zu unmittelbarem Widerspruch bot, wird der entsprechende Zuschlag von derzeit 435 € auf 500 € monatlich wachsen. Damit wird sichergestellt, dass allen Besoldungsgruppen netto ein Betrag zusteht, der mindestens 115 % des Grundsicherungsniveaus entsprechender Kinder entspricht.

Wir sind mit dem Verlauf und dem Inhalt des Gesprächs zufrieden, zumal unsere Vertreter am Tisch darauf vorbereitet waren, das Scheitern der Gespräche zu erklären. Es ist jetzt in weiteren Gesprächen, die nach den Herbstferien stattfinden werden, zu klären, ob die neuen Signale des SMF hinreichende Substanz besitzen und zu einer akzeptablen Lösung führen können. Dessen ungeachtet empfehlen wir weiter dringend allen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, unbedingt bis zum Jahresende ihrer Besoldung im Jahr 2021 zu widersprechen. Nur so können Sie sicher sein, von einer Neuregelung zu profitieren, die der SRV nötigenfalls vor Gericht erstreiten wird. Das gilt namentlich für Kolleginnen und Kollegen, die nach dem bisherigen Konzept des SMF keinen Sinn in einem Widerspruch gesehen haben. 

SRV Aktuell vom 25. September 2021

Gesamtvorstandsklausur - Themen des Verbands 

 

Am Freitag und Sonnabend sind die Mitglieder des Landesvorstands und des Gesamtvorstands in Schweinsburg zur Klausur zusammengetreten.

 

Es wurden die drängenden Themen von Justiz und Verband besprochen.

 

Die Bezirksgruppen haben über ihre Aktivitäten berichtet. Die Bezirksgruppe Chemnitz hat gemeinsam mit anderen eine Ausstellung von Karikaturen von Tim Oliver Feicke, bekannt durch seine Karikaturisten der Deutschen Richterzeitung, organisiert. Die Bilder werden am Landgericht Chemnitz gezeigt. Noch bis zum 12. November 2021 sind sie zu sehen. Ein Besuch – allein oder im Kollegenkreis lohnt sich! Die Bezirksgruppe Dresden hat die Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein besichtigt. Die Einrichtung, die am authentischen Ort an die Opfer der Euthanasie im Nationalsozialismus erinnert, ist neugestaltet worden und gibt Einblicke, die im Bewusstsein der Gesellschaft nicht verloren gehen dürfen. Solche Veranstaltungen bieten die Gelegenheit, die Kontakte unter den Mitgliedern zu stärken und machen unseren Verband attraktiv. Wir freuen uns auf das Ende der Pandemie, damit auch unser Verbandsleben wieder Fahrt aufnehmen kann. Ideen, wie wir dann Dampf machen, gibt es schon.

 

Breiten Raum in der Diskussion nahm das Thema Personal ein. Der Generationenwechsel ist kein Problem der Zukunft mehr. Er muss jetzt gestaltet werden. Besonders für gute Absolventen muss die Justiz wieder attraktiver werden. Wir sehen daneben auch ein Stadt-Land-Problem wachsen, wie es seit Jahren schon bei Ärzten und Lehrern auftritt. Für Leipzig drängen sich die Bewerber, für Dresden lassen sich noch genügend finden, aber Sachsen ist größer als diese beiden Städte und gerade die Justiz muss in der Fläche präsent bleiben. Darum wird es in der Veranstaltung nach unserer Mitgliederversammlung am 2. November 2021 in Dresden gehen. Die Ministerin hat ihre Teilnahme angekündigt.

  

Aus aktuellem Anlass wurde das Thema Besoldung besprochen und eine Widerspruchsaktion beschlossen. Zu den Einzelheiten wird auf das weitere Aktuell verwiesen.

  

Zum Abschluss berichtete der Vorsitzende über eine anstehende Änderung der Satzung des Bundesverbands, um die Möglichkeit der gegenwärtig praktizierten Doppelspitze auch formell abzusichern. Das kann auch für den SRV ein Beispiel werden.

SRV Aktuell vom 25. September 2021

Widerspruchsaktion zur Besoldung

 

Besoldung - Widersprüche erforderlich - weitere Schritte -

 

Der Gesamtvorstand des SRV hat den Stand und das weitere Vorgehen bei der Herstellung einer amtsangemessenen Besoldung beraten.

 

Derzeit besteht – selbst nach Auffassung des Finanzministeriums – keine Aussicht, dass bis zum Jahresende die Verfassungswidrigkeit der geltenden sächsischen Besoldungsvorschriften beseitigt wird. Darüber hinaus halten wir das Lösungskonzept des Finanzministeriums für die Einhaltung des Mindestabstandsgebots nicht für tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe an Fällen gebildet, die Richter betrafen. In einem Fall war ein alleinstehender und kinderloser Kollege betroffen, im anderen ein Geschiedener mit Kindern und im dritten die Witwe eines Kollegen. Wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Ausgestaltung des Mindestabstandsgebots eine Änderung der Beihilfe für Angehörige vor Augen gehabt hätte, wie sie das Finanzministerium vornehmen will, hätte es mit Sicherheit nicht diese Fälle für seine Entscheidung ausgewählt. Der SRV wird gegen das Konzept des Finanzministeriums aktiv werden.

 

Daher empfehlen wir allen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern unabhängig von Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinderzahl dringend, unbedingt noch vor Jahresende ihrer Besoldung für das laufende Jahr zu widersprechen.

  

Mit einem zeitnahen Widerspruch bringen Sie zugleich zum Ausdruck, in dieser Angelegenheit hinter der Position des SRV zu stehen.

SRV Aktuell vom 21. September 2021

Mindestabstandsgebot - Konzept des SMF - Gremienberatung

 

Bei den laufenden Gesprächen zwischen dem Finanzministerium und den Gewerkschaften und berufsständischen Organisationen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot hat das Finanzministerium seine Vorstellungen, wie die vorhandene Lücke von ca. 12 % geschlossen werden soll vorgestellt:

  • Schritt 1: Die Besoldungsgruppe A4 wird entsprechend dem Vorhaben der Koalition gestrichen. Niedrigste Besoldung wird A5 mit Amtszulage.
  • Schritt 2: Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Kinder wird auf 100 % erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von monatlich 38 €/Kind und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.
  • Schritt 3: Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner wird auf 100 % erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca. 260 € und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.

Die Vertreter des SRV haben diesen Vorschlag als unzureichend abgelehnt. Es erscheint kaum vorstellbar, die vorhandene Lücke allein durch familienbezogene Leistungen zu schließen, insbesondere da diese Leistungen nicht in Geld gewährt werden und statt dem alimentationsrechtlichen Leistungsprinzip der Logik der Fürsorge des Dienstherrn folgen. Dies wird der Vorstand weiter prüfen.

 

SRV, DGB und SBB-tarifunion haben im Anschluss an das Gespräch vereinbart, ihre Position zu dem Konzept des SMF miteinander abzustimmen.

  

Über den Stand der Gespräche und das weitere Vorgehen werden am kommenden Wochenende auch der Landesvorstand und der Gesamtvorstand des SRV beraten.

SRV Aktuell vom 20. September 2021

Neue Zeiten im SRV - Richterverein bei Twitter und Instagram

 

Der SRV geht mit der Zeit. Er will moderner, schneller, aktueller und informativer werden, aber auch offener, lebendiger, wachsamer, präsenter und aktiver und vielleicht sogar streitbarer, wann immer es um unsere satzungsmäßigen Ziele geht, die Interessen von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Rechtsstaat und das Ansehen der Justiz. Und natürlich wollen wir auch erreichbarer und ansprechbarer für alle werden, die sich für unsere Ziele interessieren und engagieren (wollen).

 

Auf dem Weg dorthin kommen wir an den sozialen Medien nicht länger vorbei. Seit ein paar Jahren schon sind wir im Internet vertreten. Wir informieren Sie, unsere Mitglieder, schon länger nicht mehr nur durch unser Info-Heft, sondern verteilen unser Aktuell auf elektronischem Wege. Zudem erhalten Sie die elektronischen News-Letter des Bundesverbands. Damit ist die Entwicklung aber noch nicht zu Ende. Behörden, Verbände, Medien und andere verbreiten Informationen, die unsere Arbeit betreffen, heute auch in den sozialen Medien und öffnen sich dabei zugleich der Reaktion der Öffentlichkeit.

 

Diesen Schritt haben wir jetzt auch vollzogen. Der SRV ist bei Twitter (@SRV_RichterSN) und bei Instagram (srv_richtervereinsachsen) präsent. Unser dortiger Auftritt steckt zwar noch in den Kinderschuhen. Wir werden auch erst lernen müssen, mit diesen Kanälen umzugehen. Aber wir wollen sie ab jetzt nutzen, um Sie noch aktueller zu informieren, zum Beispiel über die derzeit laufenden Besoldungsgespräche, aber auch über Aktivitäten und Äußerungen des Vereins, und um mit Ihnen einfacher und enger in Kontakt zu kommen als nur einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung.

  

Eines wird sich dabei aber nicht ändern: Der SRV wird nicht zum Marktschreier, sondern bleibt die seriöse Stimme der Justiz. Das sind wir Ihnen als unseren Mitgliedern und der Justiz, für die wir eintreten, schuldig.

SRV Aktuell vom 26. Juli 2021

Besoldungsgespräche - Mindestabstandsgebot

 

In den derzeit laufenden Gesprächen zwischen dem Finanzministerium und den Gewerkschaften und berufsständischen Organisationen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot ist das erste Kapitel, der Faktencheck, abgeschlossen und wird inzwischen über Lösungselemente gesprochen.

 

Es besteht ein Grundkonsens, dass die vom Finanzministerium vorgelegten vorläufigen Zahlen richtig ermittelt sind. Ob auch die richtigen Zahlen ermittelt wurden, also die Zahlen, auf die es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt, darüber sind beide Seiten des Tisches verschiedener Meinung. Dies betrifft vor allem die Berücksichtigung einer Amtszulage bei der Besoldung und einer sog. Inanspruchnahmequote bei einzelnen Grundsicherungsleistungen. Beide Punkte beeinflussen das Rechenergebnis erheblich, sind aber (verfassungs-)rechtlich ungeklärt. Welche Bedeutung sie letztlich haben, hängt auch von der Ausgestaltung der Lösung ab. In jedem Fall wird über Größenordnungen gesprochen, die denen veröffentlichter privater Berechnungen und dem Gesetzentwurf aus Thüringen (LT-Drs. 7/3575, dort insb. Anl. 8-10, abrufbar auf der Internetseite des Thüringer Landtags) vergleichbar sind. Diese bilden die Grundlage für die weiteren Gespräche.

 

Die Erörterung von Lösungselementen nimmt naturgemäß ihren Ausgang bei denjenigen, auf die schon das Bundesverfassungsgericht selbst hingewiesen hat, nämlich neben linearen Veränderungen die familien- oder ortsbezogenen Leistungen und die Beihilfe, sowie darüber hinaus auch Änderungen der Besoldungsstruktur. Für und gegen jedes dieser Elemente liegen Argumente, die in einem Fall verfassungsrechtlich in einem anderen politisch sein können, auf der Hand.

  

Mehrere Seiten haben aber bereits deutlich gemacht, dass ausschlaggebender Faktor für die Höhe der Gesamtbesoldung das Amt sein muss, nicht der Familienstand oder die Kinderzahl. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass eine an individuellen Bedarfslagen orientierte Lösung, wie sie etwa der Thüringer Gesetzentwurf vorschlägt, verfassungsrechtlich und politisch tragfähig wäre. Die Vertreter des SRV in den Verhandlungen, Landesvorsitzender Reinhard Schade und Vorstandsmitglied Dr. Andreas Stadler, haben auf den besonderen Vorteil linearer Tabellenerhöhungen hingewiesen: Würde auf diese Weise die Lücke zur allgemeinen Einkommensentwicklung deutlich verringert, hätte das Gesetz die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit

auf seiner Seite. So ließe sich dauerhaft für Rechtssicherheit und -frieden sorgen.

 

Über konkrete Lösungen wird nach der Sommerpause gesprochen. Mit einem zeitnahen Ergebnis ist nicht zu rechnen. Nicht nur der Gegenstand selbst ist komplex. Es sind auch verschiedene Zeiträume zu betrachten, die möglicherweise unterschiedlicher Lösungen bedürfen.

 

Bei der Lösungssuche werden die Vertreter des SRV die kürzlich verabschiedeten Zehn Leitsätze des DRB zur Neuordnung der Besoldung (https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Besoldung/2107_10_Leitsaetze_zur_Neuordnung_der_Besoldung_A5_1.pdf) besonders eng im Blick behalten, an deren Zustandekommen der SRV erheblichen Anteil hatte.

SRV Aktuell vom 20. Juli 2021

Cybercrime - Gespräch SRV - GenStA

 

Am gestrigen Montag trafen sich der Landesvorsitzende Reinhard Schade und Generalstaatsanwalt Hans Strobl zum Gespräch über die Organisation von Cybercrime-Ermittlungen. Das Thema Cybercrime-Ermittlungen hatte zuletzt nach mehreren Hackerattacken auf Unternehmen, Behörden und Einrichtungen der Infrastruktur neue Bedeutung erlangt. 

 

GenStA Strobl legte seine Vorstellungen über die erforderliche Organisationsstruktur dar. Wichtigste Voraussetzung sei, dass die Arbeit außerhalb der Zwänge der Personalbedarfsberechnung geleistet werden müsse. Dabei gehe es nicht um mehr Personal, sondern darum, dass die Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit haben müssten, einem einzelnen Verdacht auch gegen Unbekannt nachzugehen. Wie etwa das Beispiel von Rheinland-Pfalz zeige, ließen sich so die im Verborgenen agierenden Täterinnen und Täter(-Netzwerke) effektiv aufdecken. Solche Ermittlungen würden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedoch regelmäßig nicht führen können, wenn sie daneben unter dem Erledigungsdruck von OK- oder Wirtschaftsermittlungen stünden. Damit einher geht sein Vorschlag, die Ermittlungseinheit in seiner eigenen Behörde anzubinden – bei der dort bereits 2016 errichteten Zentralstelle Cybercrime Sachsen (ZCS) –, um diese Trennung vom Alltagsgeschäft auch äußerlich abzusichern. Wichtig sei zudem, dass die großen Verfahren in nur einer Einheit geführt werden, die sich mit entsprechenden Einheiten anderer Länder und Staaten vernetze. Sinnvollerweise solle sie in Dresden beheimatet werden, um mit der schlagkräftigen Cybercrime-Einheit des LKA (SN4C – Cybercrime Competence Center Sachsen) zusammenzuarbeiten.

  

Der SRV wird zu diesem Thema das weitere Gespräch mit dem Ministerium suchen, das andere organisatorische Vorstellungen verfolgt.

 

In welcher Struktur die Cybercrime-Ermittlungen letztlich geführt werden, ist für den SRV nicht entscheidend. Wichtig ist allein, dass sie effektiv und erfolgreich und damit glaubhaft geführt werden. Aus rechtsstaatlicher Sicht darf es keinen Raum geben, in dem sich Straftäterinnen und -täter vor Verfolgung sicher fühlen können. Damit die digitale Welt und das Internet ein Raum der Freiheit bleiben können, müssen sie zugleich ein Raum der Sicherheit vor Straftaten sein, vor Hass, sexueller Gewalt, Datenmanipulation, Betrug, Erpressung u.v.a.m. 

Kontakt:

Sächsischer Richterverein

info@richtervereinsachsen.de